In der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen – und der Arbeitgeber braucht keine Begründung. Das ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch die Probezeit klare gesetzliche Grenzen hat: Sie darf maximal 6 Monate dauern, automatische Verlängerungsklauseln sind unwirksam, und bestimmte Arbeitnehmergruppen sind auch während der Probezeit besonders geschützt.
Das Problem: Viele Arbeitnehmer glauben, in der Probezeit schutzlos ausgeliefert zu sein. Tatsächlich gibt es auch hier Rechte – die man kennen muss, um sie nutzen zu können.
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Die gesetzliche Höchstdauer beträgt 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Klauseln, die eine längere Probezeit vorsehen, sind unwirksam.
Sonderfälle:
- Befristete Verträge: Die Probezeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtlaufzeit stehen. Ein 6-monatiger Vertrag mit 6 Monaten Probezeit ist unzulässig.
- Ausbildungsverhältnisse: Andere Regelungen gelten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden – und zwar zu jedem beliebigen Kalendertag, nicht nur zum 15. oder Monatsende.
Konkret bedeutet das:
- Kündigung am 10. März → Fristende am 24. März
- Kündigung am letzten Tag der Probezeit → Noch wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer noch am selben Tag zugeht
Wichtig: Der Arbeitgeber muss keine Begründung für die Kündigung in der Probezeit liefern. Das gilt auch umgekehrt – auch der Arbeitnehmer kann ohne Begründung mit 2 Wochen Frist kündigen.
Grundsätzlich nein – Klauseln wie „Die Probezeit verlängert sich automatisch um die Zeit einer Krankheit" oder „Der Arbeitgeber kann die Probezeit einmalig verlängern" sind in der Regel unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Eine Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn:
- Beide Parteien einvernehmlich und schriftlich zustimmen
- Die Gesamtdauer 6 Monate nicht überschreitet
Auch in der Probezeit gibt es Schutzrechte, die nicht außer Kraft gesetzt werden können:
Sonderkündigungsschutz für:
- Schwangere und Mütter: Kündigungsschutz nach dem MuSchG gilt ab Bekanntgabe der Schwangerschaft
- Schwerbehinderte: Bedürfen der Zustimmung des Integrationsamts (§ 173 SGB IX)
- Betriebsratsmitglieder: Besonderer Schutz nach § 15 KSchG
- Auszubildende: Sonderregeln nach BBiG
Diskriminierungsschutz: Eine Kündigung in der Probezeit darf nicht wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung erfolgen (AGG). Bei Verdacht kann innerhalb von 2 Monaten Klage erhoben werden.
Nach Ablauf von 6 Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – aber nur, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (Vollzeitäquivalente, Aushilfen anteilig).
Ab diesem Zeitpunkt benötigt der Arbeitgeber einen triftigen Kündigungsgrund:
- Verhaltensbedingt (z. B. wiederholte Schlechtleistung trotz Abmahnung)
- Personenbedingt (z. B. dauerhafter Krankheitsausfall)
- Betriebsbedingt (z. B. Stellenabbau, Umstrukturierung)
Ohne einen dieser Gründe ist die Kündigung anfechtbar.
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Urlaubsanspruch: Sie haben ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf Urlaub. Den vollen Jahresurlaub erwerben Sie nach 6 Monaten – bis dahin entstehen pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs.
Lohnfortzahlung bei Krankheit: Erst nach einer Wartezeit von 4 Wochen im Betrieb gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht von 6 Wochen.
Überstunden und Vergütung: Dieselben Regeln wie im Hauptvertrag – eine Schlechterstellung allein wegen der Probezeit ist unzulässig.
Muss der Arbeitgeber die Probezeit-Kündigung begründen?
Nein – innerhalb der ersten 6 Monate (Wartezeit des KSchG) ist keine Begründung erforderlich. Ausnahme: Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung etc.)
Was gilt, wenn im Vertrag keine Probezeit steht?
Dann gibt es keine verkürzte Kündigungsfrist. Es gelten von Beginn an die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB – mindestens 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Darf ich in der Probezeit krank werden?
Ja – Krankheit ist kein Kündigungsgrund, auch nicht in der Probezeit. Häufige Kurzerkrankungen können jedoch personenbedingt relevant werden, wenn sie nach der Probezeit anhalten.
Gibt es eine Abfindung bei Kündigung in der Probezeit?
Kein gesetzlicher Anspruch – eine Abfindung ist immer das Ergebnis einer Verhandlung oder eines Aufhebungsvertrags. Im Gegenzug für Klageverzicht ist sie aber möglich.
Kann ich aus der Probezeit auch mit weniger als 2 Wochen kündigen?
Nein – 2 Wochen ist die gesetzliche Mindestfrist. Kürzere Fristen zulasten des Arbeitnehmers sind unzulässig. Längere Fristen können vereinbart werden, wenn sie für beide Seiten gleich gelten.
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